Satzung in der aktuellen Fassung vom 11.11.2021 |
Satzung der Freien Narrenzunft Hausach e.V. |
Satzung der Freien Narrenzunft Hausach e.V. 11.11.2021
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: Freie Narrenzunft Hausach e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Hausach und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Jahr vom 11.11. eines Jahres bis zum 10.11. des Folgejahres.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich der Fasent. Dies wird verwirklicht insbesondere durch: a) Erhaltung und Durchführung des Schnurrens, b) Einführung der Jugend in die Hausacher Fasentsbräuche durch Kinderumzug und Kinderfasent, c) Betreuung der älteren Mitbürger bei eigens für diese durchgeführten Veranstaltungen (z.B. Burgfrauenkaffee), d) Narrenbaumstellen, Preismaskenball, Ausrufen der Fasent, Katzenmusik, Elfemeß, großer Fasentsumzug am Fasentsonntag, Burgertreff und Fasentverbrennung, e) Pflege und Erhaltung von Fasenttraditionsmasken und Fasenthäs f) Betrieb und Erhaltung eines Zunftarchivs / Zunftmuseums g) Bewahrung und Weiterführung des im schwäbisch-alemannischen Raum vorhandenen Fasentsbrauchtums. h) Pflege der örtlichen Fasentsbräuche unter Berücksichtigung der traditionellen Überlieferungen im Hausacher Narrencodex. 3. Etwaige 4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Narrenzunft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Erwerb der Mitgliedschaft muss bei dem Verein schriftlich beantragt werden. 2. Über den Antrag entscheidet der Narrenrat. Beabsichtigt der Narrenrat, einen Aufnahmeantrag abzulehnen, so muss dieser Antrag der Mitgliederversammlung (Martinisitzung) zur Entscheidung vorgelegt werden. 3. Minderjährige bedürfen für ihren Aufnahmeantrag der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben minderjährige Mitglieder Stimmrecht , soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Tod; 2. durch Austritt: Dieser kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Narrenvater oder dem Sekretarius erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist; 3. durch Ausschluss: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zunftinteressen zuwiderhandelt. Besondere Ausschlussgründe sind: - Schädigung oder versuchte Schädigung des Ansehens der Zunft, - grobe Verstöße gegen Bestimmungen in der Zunftregel, Beschlüsse und Anordnungen der Blauen, des Narrenrats oder der Mitgliederversammlung (Martinisitzung) - Grobe Pflichtverletzungen und grober Satzungsverstoß. - Straftatbestände, die gegen den Verein gerichtet sind. Über den Ausschluss entscheidet der Narrenrat mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme vor dem Narrenrat gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. 4. Durch Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Narrenrates mit 2/3 Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beitragsleistung über mehr als 2 Jahre im Rückstand ist. Der Beschluss des Narrenrates soll dem Mitglied, soweit möglich, mitgeteilt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an die Zunft. Etwa noch ausstehende Beiträge oder sonstige Verpflichtungen sind voll und ganz zu erfüllen.
§ 6 Zunftregel 1. Die Zunftregel ist nicht Bestandteil dieser Satzung und enthält besondere Bestimmungen über: - Voraussetzungen für den Erwerb einer Hausacher Traditionsmaske; - Bestimmungen zu Ehrungen - Kleiderordnung; - Maßregeln; - Maskenvergabe; - Bildung und Aufgabenstellung verschiedener Gremien - Regelungen zu Aufnahmen in den Gruppierungen. 2. Über Änderungen entscheidet das Narrengremium mit 2/3 Mehrheit
§ 7 Mitgliedsbeiträge 1. Jedes Mitglied hat einen geldlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Der Mitgliedsbeitrag ist am 30.11. eines jeden Jahres im Voraus für die folgende Fasent fällig. 4. Der Beitrag wird grundsätzlich im Sepa-Lastschriftverfahren eingezogen. Kosten, die durch Lastschriftrückgabe mangels Deckung oder durch nicht mitgeteilte Änderungen anfallen, sind durch das Mitglied zu erstatten.
§ 8 Organe Organe des Vereins sind: a) der Vorstand (Narrenvater, Vizenarrenvater, Sekretarius und Säckelmeister); b) die Blauen und der Narrenrat; c) das Narrengremium; d) die Mitgliederversammlung. Vorstand, Blauer, Narrenrat oder Angehörige des Narrengremiums können nur natürliche Personen als Mitglieder des Vereins werden.
§ 9 Vorstand und Vertretung Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Narrenvater, der Vizenarrenvater, der Sekretarius und der Säckelmeister. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die weiteren Vorstände sowie der Zeremonienmeister nur bei Verhinderung oder Erkrankung des Narrenvaters vertretungsberechtigt sind.
§ 10 Blaue, Narrenrat 1. Die Blauen setzen sich zusammen aus: a) dem Narrenvater; b) dem Vizenarrenvater; c) dem Zeremonienmeister; d) dem Sekretarius (Schriftführer); e) dem Säckelmeister (Kassierer); f) mindestens fünf, höchstens zehn weiteren Blauen, denen die Titel Umzugsgestalter, Narrengeburtshelfer (mehrere), Ideenumsetzer (mehrere), Narrensamenbefruchter, Narrenspritkontrolleur, Organisator, Kellermeister und Zeugwart vergeben werden. 2. Der Narrenrat setzt sich zusammen aus: a) den Blauen, b) den Obleuten der Hansele, Spättle, c) weiteren natürlichen Personen mit bestimmten Aufgabenbereichen sowie Personen, die dem Narrengremium angehören, die jeweils von den Blauen nach Bedarf bestimmt werden. 3. Mitglieder der Freien Narrenzunft Hausach e. V. die zugleich einer anderen Narrenzunft angehören, können nur dann in den Narrenrat aufgenommen werden, wenn sie in der anderen Narrenzunft nur passives Mitglied sind
§ 10 a Narrengremium 1. Das Narrengremium setzt sich zusammen aus: a) den Blauen, b) der Narrenmutter c) der Zunftarchivarin / dem Zunftarchivar d) den Obleuten der Hansele, Spättle, Narrenpolizei, Narrenbaumgilde, Burgfrauen, Schnurranten, Bändele, Große Katzenmusik, Jugendgremium, Elfemeß und den Festabzeichenverkäufern e) weiteren natürlichen Personen mit bestimmten Aufgabenbereichen, die jeweils von den Blauen nach Bedarf bestimmt werden.
2. Mitglieder der Freien Narrenzunft Hausach e. V. die zugleich einer anderen Narrenzunft angehören, können nur dann in das Narrengremium aufgenommen werden, wenn sie in der anderen Narrenzunft nur passives Mitglied sind.
§ 11 Aufgaben der Blauen Den Blauen obliegt: a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung (Martinisitzung) und Ausführung ihrer Beschlüsse; b) die Wahl des Vizenarrenvaters; c) die Verwaltung des Vereinsvermögens; d) die Beschlussfassung über den Vereinsetat.
§ 11 a Aufgaben des Narrenrats 1. Dem Narrenrat obliegt die Vorbereitung und Organisation von Vereinsveranstaltungen. 2. Der Narrenrat bestimmt Art und Weise des Geschäftsablaufs und Zuständigkeiten für Vereinsveranstaltungen. 3. Der Narrenrat wird vom Narrenvater, im Verhinderungsfall durch den Vizenarrenvater (dieser im Verhinderungsfall durch den Zeremonienmeister) einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Narrenräte teilnimmt. Es wird mit 2/3 Mehrheit abgestimmt.
§ 11 b Aufgaben des Narrengremiums Das Narrengremium unterstützt den Narrenrat bei der Vorbereitung und Organisation der laufenden Fasent und der Vereinsveranstaltungen. Das Narrengremium wird vom Narrenvater nach Bedarf einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens jeweils die Hälfte der Blauen sowie der weiteren Mitglieder des Narrengremiums gemäß § 10 a, Nummer 1, Buchstaben b), c), d) und e) vorstehender Satzung teilnehmen. Es wird mit 2/3 Mehrheit abgestimmt.
§ 12 Mitgliederversammlung (Martinisitzung) 1. Die Mitgliederversammlung (Martinisitzung) ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll vom Narrenvater, im Verhinderungsfall durch einen der weiteren Vorstände (diese im Verhinderungsfall vertreten durch den Zeremonienmeister) jährlich am 11.11. zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Martinisitzung) einberufen werden. 2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung über die Social Media Kanäle der Freien Narrenzunft Hausach e. V. und grundsätzlich auch in dem Mitteilungsblatt der Stadt Hausach unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. 3. Die Mitgliederversammlung der Zunft ist erst dann beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind. 4. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: - Feststellung der Beschlussfähigkeit; - Bericht des Sekretarius über das abgelaufene Geschäftsjahr; - Berichte des Säckelmeisters und der Kassenprüfer; - Entlastung des Vorstandes und des Säckelmeister; - Wahlen; - Anträge; - Verschiedenes.
§ 13 Wahlen und Anträge 1. In der Mitgliederversammlung (Martinisitzung) hat jedes anwesende ordentliche 2. Zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über: - Satzungsänderungen; - Dringlichkeitsanträge; - Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes; - Auflösung des Vereins. 3. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder per Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn die Mehrheit eine solche verlangt. 4. Über Anträge wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit verlangt eine geheime Abstimmung. 5. Anträge für die Mitgliederversammlung (Martinisitzung) des Vereins können von jedem ordentlichen Mitglied (nur natürliche Personen) gestellt werden. Sie müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Narrenvater eingereicht sein.
§ 14 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen 1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und den Regelungen in den §§ 12, 13 dieser Satzung, kann der Vorstand, mit Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Narrengremiums, beschließen und in der Einladung mitteilen, dass mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). Die Abgabe der Stimmen kann auch im Vorfeld schriftlich erfolgen, wenn eine Teilnahme an der Online-Versammlung nicht möglich ist. Die Mitgliederversammlung der Zunft ist erst dann beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder teilnehmen. (2) Die Mitgliederversammlung kann in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimations-daten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum erfolgen. Im Online-chatverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen stimmberechtigten Mitglieds. Stimmberechtigte Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort rechtzeitig per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes drei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. (3) Abstimmung und Verlauf der Mitgliederversammlung erfolgt ansonsten wie in einer Präsenzversammlung. (4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB und den Regelungen in den §§ 12, 13 dieser Satzung, ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn - alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform beteiligt wurden, - bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens 50 der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und - der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in folgenden Fällen vom Narrenvater , im Verhinderungsfall durch einen der weiteren Vorstände (diese im Verhinderungsfall durch den Zeremonienmeister), einzuberufen: - Auf Antrag des Narrenrates (nach Abstimmung gem. § 11a Nummer 3); - auf Antrag von mindestens 20 % der natürlichen Mitglieder, die Zweck und Grund der Einberufung, zusammen mit einer Namens-/Unterschriftsliste schriftlich anzugeben haben.
§ 16 Protokolle Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus welcher mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift muss vom Narrenvater, dem Sekretarius und dem Säckelmeister unterzeichnet werden.
§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: - Wahl des Narrenvaters, des Sekretarius und des Säckelmeisters; - Wahl der übrigen Blauen nach § 10 Ziffer 1. dieser Satzung mit Ausnahme des Vizenarrenvaters; - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; - Satzungsänderungen; - Auflösung des Vereins; - Entlastung des Vorstandes und des Säckelmeisters.
§ 18 Kassenprüfer Zur Prüfung des Finanzgebarens sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung (Martinisitzung) für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Narrenrat bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung sowie jährlich dem Narrenrat Bericht zu erstatten.
§ 19 Datenschutz 1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. 2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten? 3. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen erfolgen. 2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Zunftarchiv der Freien Narrenzunft Hausach e.V. Für den Fall, dass dieser nicht mehr besteht, an die Stadt Hausach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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